Ehe- & Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile

Gesetzliche Erbteile: Im Erbrecht besteht eine gesetzliche Ordnung für alle, die im Fall ihres Todes nichts vorgekehrt haben. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist.

Gesetzliche Erben sind einerseits der überlebende Ehegatte und anderseits die Verwandten. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ist nicht immer gleich gross, er hängt davon ab, mit wem geteilt werden muss:

Wenn von der verstorbenen Person nichts verfügt wurde, geht die Hälfte des Nachlasses (das eheliche Vermögen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung) an den überlebenden Ehegatten, der Rest zu gleichen Teilen an die Kinder.

Fehlt der Ehegatte, die Ehegattin, geht alles an die Kinder oder an deren Nachkommen. Sind auch keine Kinder da, geht alles an die Verwandtschaft des Verstorbenen (die Eltern, oder an deren Stelle die Geschwister - bei deren Fehlen an noch weiter entfernte Verwandte, z. B. Cousinen).

Fehlen die Kinder, gehen drei Viertel an den überlebenden Gatten und ein Viertel an Elternteile, bei deren Fehlen an Geschwister.

Pflichtteile: In seinem Testament kann der Erblasser eine Änderung der Erbquote vornehmen. Wie auch immer er das tut, geniessen der überlebende Ehegatten, die Nachkommen und die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsschutz und können vom Erbe nicht ausgeschlossen werden. Nachkommen haben Anrecht auf 3 / 4 des gesetzlichen Erbteils (also 3 / 4 der Hälfte), der überlebende Ehegatte und jeder Elternteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteile können gerichtlich eingefordert werden.

Derjenige Teil des Erbes, der nicht pflichtteilgeschützt ist, ist frei verfügbar und wird „freie Quote“ genannt. Wenn Sie wollen, dass Sie für einen möglichst grossen Teil Ihres Vermögens Erben einsetzen und Vermächtnisse aussetzen können, oder dass sicher keine entfernte Verwandte etwas erben, können Sie Ihre Verwandtschaft „auf den Pflichtteil setzen“ oder „von der Erbfolge ausschliessen“.

 

Diese Seite drucken